Tarifbeilage 2021

Tarifbeilage für das Geschäftsjahr  2021

 

zur Satzung des Sterbevereins „Bruderverein Gennweiler – Illingen“ vom 19.03.2015.

 

Durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 12. August 2021 und vorbehaltlich der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium, werden das Eintrittsgeld, die Monatsbeiträge, das Sterbegeld sowie die Rückvergütung für das Geschäftsjahr 2021 wie folgt festgesetzt:

 

  1. Eintrittsgeld, § 3 Abs. 3 der Satzung

 

                   bis 18 Jahre:                                kein Eintrittsgeld

vom 19. bis 20. Lebensjahr          25,00 € Eintrittsgeld

vom 21. bis 25. Lebensjahr          85,00 € Eintrittsgeld

vom 26. bis 30. Lebensjahr        170,00 € Eintrittsgeld

vom 31. bis 35. Lebensjahr        260,00 € Eintrittsgeld

vom 36. bis 40. Lebensjahr        350.00 € Eintrittsgeld

vom 40. bis 45. Lebensjahr        450.00 € Eintrittsgeld

ab dem 45. Lebensjahr sind zuzüglich zum Eintrittsgeld in Höhe von

450,00 € noch die bis zum Vereinseintritt anfallenden

Monatsbeiträge (1,75 € pro/Monat) zu zahlen.

 

  1. Monatsbeitrag, § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung

 

  1. bis 16. Lebensjahr            0,50 Euro

über 16. bis 90. Lebensjahr   1.75 Euro

über 90. Lebensjahr beitragsfrei

 

  1. Sterbegeld, § 4 Abs. 1 der Satzung

 

                   Vom 01.01.2021 bis zum 31.12.2021.

Für alle Vereinsmitglieder                       1050,00 €

zusätzlich ein Gewinnzuschlag von       150,00 €.

 

  1. Rückvergütung, § 5 Abs. 5 der Satzung

 

                   bei einer                                                   Rückvergütung in v.H.

Mitgliedschaft                                          der gezahlten Beiträge

bis 10 Jahre                                             keine Rückvergütung

bis 20 Jahre                                             20 %

bis 25 Jahre                                             30 %

bis 30 Jahre                                             40 %

über 30 Jahre                                          60 %

 

Bei der Ermittlung der Rückvergütung werden das Jahr des Eintritts und das Jahr des Ausscheidens, sowie die Zeit, während der das Mitglied einen verkürzten Mitgliedsbeitrag gemäß § 3 Nr.3 leistete, nicht berücksichtigt.

Die Rückvergütung darf 60 v.H. des jeweiligen Sterbegeldes nicht überschreiten.

Für alle Mitglieder die am 31.Dezember 1973 Mitglied waren, gilt als Eintrittsjahr zur Ermittlung einer evtl. Rückvergütung das Kalenderjahr 1974.

 

Illingen, den 12. August  2021

 

 

 

Jürgen Bick

  1. Vorsitzender

Neue Kassenprüfer

Bei unserer letzten Mitgliederversammlung wurden

Hans-Dieter Mohr

Gerhard Meiser und

Joachim Münzel

zu Kassenprüfern gewählt.