Tarifbeilage 2025

Tarifbeilage für das Geschäftsjahr 2025

zur Satzung des Sterbevereins „Bruderverein Gennweiler – Illingen“ vom 19.03.2015.

Durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 10.04.2025 und vorbehaltlich der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium, werden das Eintrittsgeld, die Monatsbeiträge, das Sterbegeld sowie die Rückvergütung für das Geschäftsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:

1.Eintrittsgeld, § 3 Abs. 3 der Satzung

  bis 7 Jahre:                                   kein Eintrittsgeld

vom 8. bis 10. Lebensjahr               5,00 € Eintrittsgeld

vom 11. bis 15. Lebensjahr           25,00 € Eintrittsgeld

vom 16. bis 20. Lebensjahr           75,00 € Eintrittsgeld

vom 21. bis 25. Lebensjahr         150,00 € Eintrittsgeld

vom 26. bis 30. Lebensjahr         235,00 € Eintrittsgeld

vom 31. bis 35. Lebensjahr         320,00 € Eintrittsgeld

vom 36. bis 40. Lebensjahr         410,00 € Eintrittsgeld

vom 41. Bis 45. Lebensjahr         500,00 € Eintrittsgeld

ab dem 45. Lebensjahr sind zuzüglich zum Eintrittsgeld in Höhe von

500,00 € noch die bis zum Vereinseintritt anfallenden

Monatsbeiträge (1,75 € pro/Monat) zu zahlen.

 2.Monatsbeitrag, § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung

 bis 16. Lebensjahr                  0,50 Euro

über 16 Jahre                               1.75 Euro

 3.Sterbegeld, § 4 Abs. 1 der Satzung

Vom 01.01.2025 bis zum 31.12.2025

Für alle Vereinsmitglieder                          1100,00 €

zusätzlich ein Gewinnzuschlag von          150,00 €

4.Rückvergütung, § 5 Abs. 5 der Satzung

 bei einer                                                    Rückvergütung in v.H.

Mitgliedschaft                                            der gezahlten Beiträge

bis 10 Jahre                                              keine Rückvergütung

bis 20 Jahre                                              20 %

bis 25 Jahre                                              30 %

bis 30 Jahre                                              40 %

über 30 Jahre                                            60 %

 

Bei der Ermittlung der Rückvergütung werden das Jahr des Eintritts und das Jahr des Ausscheidens, sowie die Zeit, während der das Mitglied einen verkürzten Mitgliedsbeitrag gemäß § 3 Nr.3 leistete, nicht berücksichtigt.

Die Rückvergütung darf 60 v.H. des jeweiligen Sterbegeldes nicht überschreiten.

Für alle Mitglieder die am 31.Dezember 1979 Mitglied waren, gilt als Eintrittsjahr zur Ermittlung einer evtl. Rückvergütung das Kalenderjahr 1980.

Illingen, den 10. April 2025

Jürgen Bick

  1. Vorsitzender