Tarifbeilage 2019

Tarifbeilage für das Geschäftsjahr  2019

 

zur Satzung des Sterbevereins „Bruderverein Gennweiler – Illingen“ vom 19.03.2015.

 

Durch Beschluss der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 11. Juni 2019 und vorbehaltlich der Genehmigung durch das Wirtschaftsministerium, werden das Eintrittsgeld, die Monatsbeiträge, das Sterbegeld sowie die Rückvergütung für das Geschäftsjahr 2019 wie folgt festgesetzt:

 

A. Eintrittsgeld, § 3 Abs. 3 der Satzung

 

                            bis 20 Jahre:                                 kein Eintrittsgeld

vom 21. bis 25. Lebensjahr         25,00 € Eintrittsgeld

vom 26. bis 30. Lebensjahr         95,00 € Eintrittsgeld

vom 31. bis 35. Lebensjahr        190,00 € Eintrittsgeld

vom 36. bis 48. Lebensjahr        320,00 € Eintrittsgeld

ab dem 40. Lebensjahr sind zuzüglich zum Eintrittsgeld in Höhe von 320,00 € noch die bis zum Vereins-

beitritt anfallenden  Monatsbeiträge (1,75 € pro/Monat) zu zahlen.

 

B. Monatsbeitrag, § 3 Abs. 1 und 2 der Satzung

 

bis 16. Lebensjahr  0,50 Euro

über 16. bis 90. Lebensjahr   1.75 Euro

über 90. Lebensjahr beitragsfrei

 

C. Sterbegeld, § 4 Abs. 1 der Satzung

 

                            Vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019.

Für alle Vereinsmitglieder 1150,00 € zusätzlich ein Gewinnzuschlag von 150,00 €.

 

D. Rückvergütung, § 5 Abs. 5 der Satzung

 

                            bei einer                                                   Rückvergütung in v.H.

Mitgliedschaft                                          der gezahlten Beiträge

bis 10 Jahre                                             keine Rückvergütung

bis 20 Jahre                                             20 %

bis 25 Jahre                                             30 %

bis 30 Jahre                                             40 %

über 30 Jahre                                          60 %

 

Bei der Ermittlung der Rückvergütung werden das Jahr des Eintritts und das Jahr des Ausscheidens, sowie die Zeit, während der das Mitglied einen verkürzten Mitgliedsbeitrag gemäß § 3 Nr.3 leistete, nicht berücksichtigt.

Die Rückvergütung darf 60 v.H. des jeweiligen Sterbegeldes nicht überschreiten.

 

Für alle Mitglieder die am 31.Dezember 1973 Mitglied waren, gilt als Eintrittsjahr zur Ermittlung einer evtl. Rückvergütung das Kalenderjahr 1974.

 

Illingen, den 11. Juni 2019

 

Jürgen Bick

Vorsitzender