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1. Satzung
Satzung
des Sterbevereins „Bruderverein Gennweiler-Illingen“
§ 1
Allgemeines
1. Der Sterbeverein führt den Namen „Bruderverein Gennweiler-Illingen“ und hat seinen Sitz in 66557 Illingen. Er ist ein kleinerer Versicherungsverein im Sinne des § 53 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
2. Zweck und Aufgabe und damit das Geschäftsgebiet des Vereins ist die wirtschaftliche Unterstützung der Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder.
3. Der Verein gewährt beim Tode eines Mitgliedes ein einmaliges Sterbegeld. (vgl.§4)
4. Die Bekanntmachungen des Vereins erfolgen in den „Illinger Nachrichten“, im „Blickpunkt Merchweiler“, in den „Eppelborner Nachrichten“, in den „Marpinger Nachrichten“ und im „Mitteilungsblatt Gemeinde Schiffweiler“.
5. Der Verein unterliegt der Aufsicht des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Verkehr in 66119 Saarbrücken Josef-Röder-Straße 17
§ 2
Aufnahme, Beginn der Mitgliedschaft
1. In den Verein können nur natürliche Personen die das 2. Lebensjahr vollendet und das 48. Lebensjahr noch nicht überschritten haben aufgenommen werden. Die näheren Bestimmungen zur Aufnahme in den Verein sind in der Tarifbeilage aufgeführt.
2. Aufnahmeanträge sind schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten. Der Vorstand hat festzustellen, ob die Aufnahmevoraussetzungen erfüllt sind. Die Aufnahme in den Verein kann von der Vorlage einer Geburtsurkunde und eines ärztlichen Zeugnisses abhängig gemacht werden.
3. Die Aufnahme eines Minderjährigen bedarf der Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters.
4. Dem Mitglied sind ein Mitgliedsausweis sowie eine Satzung einschließlich der jeweils gültigen Tarifbeilage auszuhändigen.
5. Der Verein nimmt den Antrag durch Aushändigung des Mitgliedsausweises an. Der Versicherungsschutz beginnt mit dem auf dem Mitgliedsausweis eingetragenen Eintrittsdatum. Bei nicht rechtzeitiger Beitragszahlung entfällt die Leistungspflicht. Das Mitgliedschaftsverhältnis beginnt mit dem auf dem Mitgliedsausweis eingetragenen Datum, jedoch nicht vor Zahlung des ersten Beitrages.
§ 3
Eintrittsgeld, Beiträge
1. Die Mitglieder haben den in der jeweils gültigen Tarifbeilage festgelegten monatlichen Mitgliedsbeitrag ohne Zahlungsaufforderung im Voraus zu entrichten, letztmalig für den Monat, in dem das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet. Neben dem monatlichen kann auch ein anderer Zahlungsrhytmus vereinbart werden.
2. Kinder vom vollendeten zweiten bis zum vollendeten 16. Lebensjahr können zu einem besonderen Tarif versichert werden. Langjährige Mitglieder die das 90. Lebensjahr vollendet haben sind von der Beitragszahlung befreit; sie sind beitragsfrei versichert.
3. Eintrittsgeld und Monatsbeitrag werden von der Mitgliederversammlung beschlossen und nach Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde in der Tarifbeilage für das jeweilige Geschäftsjahr als Anlage zur Satzung bekanntgegeben.
§ 4
Sterbegeld
1. Die Höhe des Sterbegeldes ergibt sich aus der von der Mitgliedsversammlung jährlich zu beschließenden Tarifbeilage zur Satzung.
Rückständige Beiträge werden vom Sterbegeld abgezogen. Über den Sterbemonat hinaus geleistete Vorauszahlungen der Mitgliedsbeiträge werden mit dem Sterbegeld zurückerstattet.
2. Der Sterbefall ist dem Verein unter Vorlage des Mitgliedsausweises und einer Orginal -Sterbeurkunde zu melden
3. Der Verein ist berechtigt, das Sterbegeld mit befreiender Wirkung an den Inhaber des Mitgliedsausweises zu zahlen; er kann den Nachweis der Berechtigung verlangen.
4. Sofern nicht der Inhaber des Mitgliedsausweises sondern ein anderer das Begräbnis besorgt hat, kann der Verein diesem die für das Begräbnis nachweislich aufgewendeten Kosten bis zur Höhe des fälligen Sterbegeldes ersetzen
§ 5
Ende der Mitgliedschaft, Wiederinkraftsetzung
1. Das Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis endet durch Tod, durch Austritt oder durch Ausschluss.
2. Ein Mitglied kann zu jedem Quartalsende schriftlich seinen Austritt erklären. Die Austrittserklärung muss mindestens vier Wochen vor Quartalsende erfolgen.
3. Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Zahlungsverzug durch schriftlichen Bescheid aus dem Verein ausschließen, wenn die Voraussetzungen der §§ 37 bzw. 38 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) vorliegen.
4. Der Vorstand kann ein Mitglied in Fällen von Anzeigepflichtverletzung, arglistiger Täuschung und unzulässiger Gefahrenerhöhung durch schriftlichen Bescheid aus dem Verein ausschließen, wenn die jeweiligen Voraussetzungen der §§ 19 ff. VVG vorliegen.
5. Endet die Mitgliedschaft durch freiwilligen Austritt oder Ausschluss und besteht die Mitgliedschaft seit mindestens zehn Jahren, erhält das Mitglied auf Antrag eine Rückvergütung. Die Höhe der Rückvergütung ergibt sich aus der im vereinbarten Beitrags- und Leistungstarif abgedruckten Rückvergütungstabelle. Bei der Ermittlung der Rückvergütung werden das Jahr des Eintritts und das Jahr des Ausscheidens, sowie die Zeit, während der das Mitglied einen verkürzten Mitgliedsbeitrag gemäß § 3 Nr.3 leistete, nicht berücksichtigt.
Die Rückvergütung darf 60 v.H. des jeweiligen Sterbegeldes nicht überschreiten
6. Zahlt ein nach Nr. 2, 3 ausgeschiedenes Mitglied innerhalb von sechs Monaten nach dem Ausscheiden alle rückständigen Beiträge sowie die Beiträge für die Zeit nach dem Ausscheiden an den Verein nach und erstattet auch eine etwa erhaltene Rückvergütung nach Nr. 5 zurück, so lebt das frühere Mitgliedschafts- und Versicherungsverhältnis wieder auf, falls das Mitglied bei Eingang der Zahlung noch lebt.
§ 6
Wohnungs- und Namensänderung
1. Mitglieder haben Wohnungsänderungen dem Verein anzuzeigen. Unterbleibt die Anzeige, so genügt für eine Willenserklärung, die dem Mitglied gegenüber abzugeben ist, die Absendung eines eingeschriebenen Briefes an die letzte bekannte Anschrift des Mitgliedes. Die Erklärung gilt drei Tage nach Absendung des Briefes als zugegangen.
2. Nr. 1 gilt entsprechend bei Namensänderung.
§ 7
Änderungsvorbehalt
Durch eine Änderung der §§ 2 bis 5 wird das Versicherungsverhältnis eines Mitgliedes nur berührt, wenn es der Änderung ausdrücklich zustimmt.
Jedoch können die Bestimmungen über die Zahlungsweise der Beiträge und Eintrittsgelder (§ 3 Nr. 1-3), die Auszahlung des Sterbegeldes (§ 4 Nr. 2, 3 und 4), den Austritt und Ausschluss aus dem Verein (§ 5 Nr. 2, 3 und 4) sowie die Rückvergütung (§
5 Nr. 5) mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde auch mit Wirkung für bestehende Versicherungsverhältnisse geändert werden, ohne dass es der Zustimmung der einzelnen Mitglieder bedarf. Dies gilt auch bei Erhöhung der Beiträge und/oder der Reduzierung der Leistungen gemäß § 13 Nr. 3.
§ 8
Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins
2. Innerhalb der ersten drei Monate eines jeden Geschäftsjahres ist eine ordentliche Mitgliederversammlung durch den Vorstand einzuberufen und abzuhalten. Die Sitzung muss binnen vier Wochen nach der Einberufung stattfinden.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unverzüglich einzuberufen, wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder oder die Aufsichtsbehörde dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
3. Zeit und Ort der Mitgliederversammlung sowie die Tagesordnung sind den Mitgliedern spätestens vier Wochen, bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Versammlung bekanntzugeben.
4. Der Vorsitzende des Vorstandes oder der stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung.
Über den Verlauf der Versammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von den anwesenden Vorstandsmitgliedern und von mindestens einem Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift hat die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung der Mitgliederversammlung, die Beschlussfähigkeit, und die Zahl der anwesenden Mitglieder, das Stimmenverhältnis bei den Abstimmungen und den Wortlaut der Beschlüsse anzugeben.
5. Der Vorstand hat der Mitgliederversammlung den Jahresabschluss sowie einen Geschäftsbericht vorzulegen. Vor Anerkennung des Jahresberichtes haben die Kassenprüfer der Versammlung Bericht über die Prüfung des Jahresabschlusses zu erstatten.
6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Jedoch muss der in Abs.4 Satz 2 erwähnte Teilnehmer aus dem Mitgliederkreis neben den Vorstandsmitgliedern anwesend sein.
§ 9
Aufgaben der Mitgliederversammlung; Abstimmung
1. Die Mitgliedsversammlung beschließt über:
a. die Änderung der Satzung
b. die Wahl der Vorstandsmitglieder und deren Stellvertreter sowie über deren Abberufung aus wichtigem Grund
c. die Wahl eines Versammlungsleiters
d. die Wahl der Kassenprüfer
e. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und die Feststellung des Jahresabschlusses
f. die Entlastung des Vorstandes
g. die Festsetzung einer Aufwandsentschädigung für die Mitglieder des Vorstandes, der Kassenprüfer und der Laufkassierer.
h. die Festsetzung des Eintrittsgeldes, des monatlichen Mitgliedsbeitrages, des Sterbegeldes und der Rückvergütung
i. die Verwendung des Überschusses oder die Deckung eines Fehlbetrages
j. die Verfolgung von Rechtsansprüchen gegen Mitglieder des Vorstandes und die Bevollmächtigung zur Führung von Prozessen
k. die Auflösung des Vereins und die Bestandsübertragung nach § 14.
2. Die Mitgliederversammlung hat aus dem Kreise der Mitglieder drei Kassenprüfer für die Dauer von jeweils vier Jahren zu wählen. Die Kassenprüfer haben im Auftrag der Mitgliederversammlung die Verwaltung des Kassenvermögens zu überwachen und den Jahresabschluss zu prüfen. Sie haben das Recht, jederzeit die Bücher und die Kasse sowie die Wirtschaftsführung einer Prüfung zu unterziehen. Diese Prüfung muss mindestens einmal im Jahr erfolgen. Über ihre Tätigkeit haben sie der ordentlichen Mitgliederversammlung zu berichten
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Anwesende gesetzliche Vertreter von minderjährigen Mitgliedern haben für jedes minderjährige Mitglied das er vertritt eine Stimme. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Bei Beschlüssen nach § 9 Nr. 1 Buchstabe b, f, und g sind Vorstandsmitglieder, bei Buchstabe g auch die Kassenprüfer und Laufkassierer nicht stimmberechtigt.
4. Die Abstimmungen erfolgen in der Regel offen. Die Mitgliederversammlung kann zu bestimmten Entscheidungen geheime Abstimmung beschließen.
Bei Wahlen wird in der Regel durch Stimmzettel abgestimmt. Die Mitgliederversammlung kann eine offene Abstimmung beschließen.
Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten und die Wahl angenommen hat. Bei Stimmengleichheit erfolgt eine Stichwahl. Ergibt die Stichwahl ebenfalls keine Mehrheit, so entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los.
5. Beschlüsse über Satzungsänderungen, über die Auflösung des Vereins und einer Bestandsübertragung und der Abberufung von Vorstandsmitgliedern aus wichtigem Grund erfordern eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.
6. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur von einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung gefasst werden, in der mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend ist. Trifft dies in der ersten Versammlung nicht zu, so ist mit einem Zwischenraum von mindesten zwei und höchstens vier Wochen ein zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
7. anwesenden Mitglieder mit einer Mehrheit von drei Viertel der Erschienen die Auflösung gültig beschließen kann.
§ 10
Der Vorstand
1. Der Vorstand leitet den Verein. Er vertritt ihn gerichtlich und außergerichtlich.
2. Zur Abgabe von Willenserklärungen und zur Zeichnung für den Verein sind zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende befugt.
Der Vorstand hat die ihm obliegenden Pflichten mit der gebotenen Sorgfalt zu erfüllen und die Beschränkungen einzuhalten, die durch Gesetz, Satzung und Beschlüsse festgesetzt sind.
3. Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. und 2. Vorsitzenden
b. dem 1. und 2. Kassierer
c. dem 1. und 2. Schriftführer
d. und 3 Beisitzern
4. Die Amtsdauer der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre und endet mit dem Schluss der vierten auf die Wahl folgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.
Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so ist in der nächsten Mitgliederversammlung ein neues Vorstandsmitglied für die Dauer der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen zu wählen.
5. Die Entschließungen des Vorstandes werden durch Mehrheitsbeschluss gefasst
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Der Vorstand ist beschlussfähig wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Niederschriften über Beschlüsse sind von den mitwirkenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben.
Der Vorstand wird durch den 1. oder 2. Vorsitzenden zu Sitzungen einberufen.
§ 11
Vermögensanlage; Verwaltungskosten
1. Das Vermögen der Kasse ist, soweit es nicht zur Bestreitung der laufenden Ausgaben dient, wie die Bestände des gebundenen Vermögens gemäß § 54 VAG in Verbindung mit der Anlageverordnung – Verordnung über die Anlage des gebundenen Vermögens von Versicherungsunternehmen (AnlV) sowie den hierzu von der Aufsichtsbehörde erlassenen Richtlinien anzulegen.
2. Die Verwaltungskosten sollen den geschäftsplanmäßig festgesetzten Prozentsatz der vereinnahmten Beiträge nicht übersteigen.
§ 12
Rechnungslegung; Prüfung
1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Nach Schluss eines jeden Geschäftsjahres hat der Vorstand dem Verein gemäß den Rechnungslegungsvorschriften den Jahresabschluss aufzustellen, nach Prüfung durch die Kassenprüfer der ordentlichen Mitgliederversammlung zur Anerkennung vorzulegen sowie der Aufsichtsbehörde einzureichen
Gleichzeitig hat er in einem Geschäftsbericht den Vermögensstand und die Verhältnisse des Vereins zu entwickeln und den Jahresabschluss zu erläutern.
3. Die versicherungsmathematische Prüfung ist zum Schluss eines jeden fünften Geschäftsjahres durchzuführen und spätestens neun Monate nach dem Berechnungsstichtag der Aufsichtsbehörde vorzulegen. Der versicherungs-mathematische Sachverständige hat seinem Gutachten die von der Aufsichtsbehörde bekanntgegebenen Richtlinien für die Aufstellung versicherungsmathematischer Gutachten bei Sterbekassen zugrunde zu legen.
4. Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde hat sich der Verein auch außerordentlichen Prüfungen zu unterwerfen.
5. Der Vorstand hat dem Prüfer Einblick in alle Geschäftsvorgänge zu gewähren. Er hat ihm die Einsicht der Bücher und Schriften des Vereins und die Untersuchung des Bestandes der Kasse zu gestatten, er hat die Prüfung zu erleichtern und jede gewünschte Auskunft zu erteilen.
6. Die Organe des Vereins sind verpflichtet, den Beanstandungen und Forderungen der Prüfer durch entsprechende Maßnahmen nachzukommen.
7. Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, durch einen Vertreter den Mitgliedsversammlungen beizuwohnen und darin jederzeit das Wort zu ergreifen. Die gleiche Berechtigung hat der versicherungsmathematische Sachverständige, der nach Nr. 3 das versicherungsmathematische Gutachten zu erstellen hat.
§ 13
Überschüsse, Fehlbeträge
1. Zur Deckung von Fehlbeträgen ist eine Verlustrücklage zu bilden. Dieser Rücklage sind jeweils mindesten 5 Prozent des sich aus § 12 etwa ergebenden Überschusses zuzuführen, bis sie mindestens 5 Prozent der Summe der Deckungsrückstellung erreicht oder nach Inanspruchnahme wieder erreicht hat.
2. Ein sich nach § 12 weiterhin ergebender Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen. Diese Rückstellung ist zur Erhöhung der Leistungen oder zur Ermäßigung der Beiträge oder für beide Zwecke zugleich zu verwenden. Darüber hinaus darf die Rückstellung für Beitragsrückerstattung auch für Auszahlungen zur Beteiligung an den Bewertungsreserven verwendet werden. Die näheren Bestimmungen über die Verwendung der Rückstellung trifft, soweit sie sich nicht aus dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan
3. ergeben, auf Grund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen die Mitgliederversammlung. Der Beschluss bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Eine sich aus dem Verwendungsbeschluss ergebende Tarifänderung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.
4. Ein sich nach §12 ergebender Fehlbetrag ist, soweit er nicht aus der Verlustrücklage gedeckt werden kann, aus der Rücklage für Beitragsrückerstattung zu decken und, soweit auch diese nicht ausreicht , durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen. Über die Deckung von Fehlbeträgen beschließt die Mitgliederversammlung aufgrund von Vorschlägen des versicherungsmathematischen Sachverständigen. Eine Entnahme aus der Rückstellung für Beitragsrückerstattung bedarf gemäß § 56a Abs. 3 VAG der Zustimmung der Aufsichtsbehörde. Ein Beschluss, die Fehlbeträge durch Herabsetzung der Leistungen oder durch Erhöhung der Beiträge oder durch beide Maßnahmen auszugleichen, bedarf der Unbedenklichkeitserklärung der Aufsichtsbehörde. Alle Maßnahmen haben auch Wirkung auf die bestehenden Versicherungsverhältnisse. Die Erhebung von Nachschüssen ist ausgeschlossen.
§ 14
Auflösung, Folgen
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt:
a. durch Beschluss der Mitgliedsversammlung nach § 9 Buchstabe k
b. durch Eröffnung des Konkurses
2. Nach Auflösung des Vereins findet die Abwicklung statt. Sie erfolgt durch den Vorstand des Vereins, soweit nicht durch die Mitgliederversammlung andere Personen bestimmt werden.
3. Die Mitgliederversammlung kann im Zusammenhang mit der Auflösung die Übertragung des gesamten Vermögensbestandes mit den Aktiva und den Passiva auf ein anderes Versicherungsunternehmen beschließen, und zwar nach Maßgabe eines Übertragungsvertrages, dessen Inhalt der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
4. Wird ein Übertragungsvertrag nicht geschlossen, so ist das Vermögen des Vereins nach einem von der Mitgliederversammlung zu beschließenden und von der Aufsichtsbehörde zu genehmigten Plan an die Mitglieder des Vereins zu verteilen. Die Versicherungsverhältnisse erlöschen mit dem im Auflösungsbeschluss bestimmten Zeitpunkt, frühestens jedoch vier Wochen nach Genehmigung des Auflösungsbeschlusses durch die Aufsichtsbehörde. Das Mitgliedschaftsverhältnis endet mit der Beendigung des Liquidationsverfahrens. Das Vermögen des Vereins darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntmachung der Auflösung des Vereins ausgehändigt werden (§ 51 Bürgerliches Gesetzbuch BGB).
§ 15
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 19.03.2015 in Kraft. Gleichzeitig treten die bisherige Satzung sowie die entsprechenden Nachträge außer Kraft.
Illingen, den 19.03.2015
Jürgen Bick Manfred Schlaucher
1.Vorsitzender 1. Kassierer